1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Besteuerung des Antragstellers anzuwenden ist, oder ob diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz oder das Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden darf.
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