FG Saarland - Beschluss vom 26.07.2001
1 V 178/01
Normen:
EigZulG § 5 ; EigZulG § 11 Abs. 4 ;

Überschreiten der Einkunftsgrenze und Änderung des Bewilligungsbescheides

FG Saarland, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 1 V 178/01

DRsp Nr. 2001/16356

Überschreiten der Einkunftsgrenze und Änderung des Bewilligungsbescheides

Es liegt kein einer Aufhebung entgegen stehender Ermittlungsfehler vor, wenn das Finanzamt keine Feststellungen zum aktuellen Einkommen des Antragstellers angestellt hat. Das Finanzamt kann vielmehr im Sinne des Antrags entscheiden und dabei die endgültige Feststellung des Überschreitens der Einkunftsgrenze von der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Erstjahr und der darauf beruhenden Ermittlung der entsprechenden Einkünfte abhängig machen.

Normenkette:

EigZulG § 5 ; EigZulG § 11 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin erwarb am 10. November 2000 eine Eigentumswohnung in A. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren gingen am 8. Dezember 2000 auf die Antragstellerin über, die die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Am 15. Dezember 2000 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Festsetzung der Eigenheimzulage. Am 17. Januar 2001 erging ein dementsprechender Bescheid, der die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 in Höhe von jährlich 2.500 DM gewährte.