Das Verfahren wird bezüglich der Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgeltbestsandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
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