BFH - Beschluss vom 14.01.2004
VIII B 241/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4503/99

Überschuss-Erzielungsabsicht bei Renteneinkünften

BFH, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 241/02

DRsp Nr. 2004/3496

Überschuss-Erzielungsabsicht bei Renteneinkünften

Die Prognoseentscheidung zur Überschuss-Erzielungsabsicht bei Renteneinkünften kann zur Ermittlung der Dauer der Vermögensnutzung die Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/1988 heranziehen; der Hinweis auf die von den Versicherungen verwandte DAV-Sterbetafel ist nicht ausreichend.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt.