Der Kläger war im Streitjahr bis zur Betriebsaufgabe zum 31.1.1993 als selbständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn (Verlust: ... DM) durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart aufgrund der Betriebsaufgabe waren Hinzurechnungen ( ... DM) und Abrechnungen ( ... DM) bei den laufen den Einkünften vorzunehmen. Der Kläger erklärte danach einen Gewinn in Höhe von ... DM.
Die Kläger begehrten den von ihnen ermittelten Gewinn entsprechend der Billigkeitsregelung in R 17 Abs. 1 Satz 6
Bei Durchführung der Einkommensteuer (ESt) -Veranlagung 1993 berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Gewinn nach R 16 Abs. 7 Satz 6
Das FA meinte, dass die wegen des Übergangs erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen seien, in dem die Veräußerung stattfinde. Die den Gewinn hinzuzurechnenden Beträge könnten nicht auf drei Jahre verteilt werden (R 16 Abs. 7 Satz 3, 4
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|