FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.1997
6 K 170/95

Überschußermittler: Gewinnverteilung bei Betriebsaufgabe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 6 K 170/95

DRsp Nr. 2001/2656

Überschußermittler: Gewinnverteilung bei Betriebsaufgabe

Gibt ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seinen Betrieb auf, so kann der zum laufenden Gewinn gehörende Übergangsgewinn nicht auf bis zu drei Jahre verteilt werden.

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr bis zur Betriebsaufgabe zum 31.1.1993 als selbständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn (Verlust: ... DM) durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart aufgrund der Betriebsaufgabe waren Hinzurechnungen ( ... DM) und Abrechnungen ( ... DM) bei den laufen den Einkünften vorzunehmen. Der Kläger erklärte danach einen Gewinn in Höhe von ... DM.

Die Kläger begehrten den von ihnen ermittelten Gewinn entsprechend der Billigkeitsregelung in R 17 Abs. 1 Satz 6 EStR 1993 auf drei Jahre zu verteilen.

Bei Durchführung der Einkommensteuer (ESt) -Veranlagung 1993 berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Gewinn nach R 16 Abs. 7 Satz 6 EStR 1993 im Streitjahr.

Das FA meinte, dass die wegen des Übergangs erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen seien, in dem die Veräußerung stattfinde. Die den Gewinn hinzuzurechnenden Beträge könnten nicht auf drei Jahre verteilt werden (R 16 Abs. 7 Satz 3, 4 EStR).