Die Kläger (Kl) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks .... Das (unbebaute) Grundstück hatten sie bereits im Jahre 1985 erworben. Die Kl. errichteten im Jahre 1990 auf dem Grundstück ein Wohnhaus, das zum 1.1.1991 als Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 226 qm bewertet wurde.
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