Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Verfahrensmangel, so ist dieser nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu bezeichnen. Dies setzt im Falle der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, unter anderem konkrete Ausführungen dazu voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl der fachkundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1999 IV B 50/98, BFH/NV 1999, 1075; vom 22. Oktober 1998 VIII B 21/98, BFH/NV 1999, ...., jeweils m.w.N.).
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