BFH - Urteil vom 31.08.1999
VIII R 23/98
Normen:
AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 ; BGB §§ 1939, 2252, 2253, 2254, 2255, 2256 ; EStG § 2 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 420

Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanziertem Aktienkauf

BFH, Urteil vom 31.08.1999 - Aktenzeichen VIII R 23/98

DRsp Nr. 2000/863

Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanziertem Aktienkauf

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist eine Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, wenn bei einem fremdfinanzierten Aktienkauf die Schuldzinsen die voraussichtliche Rendite der Aktien übersteigen. Von einem zu erwartenden Gesamtüberschuss kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Steuerpflichtige eine zu erwartende Zuwendung aus einem Vermächtnis zur Schuldentilgung verwenden will und/oder künftige Renditeerhöhungen erwartet, da es sich in beiden Fällen nicht um konkrete, wirtschaftlich nachvollziehbare Anhaltspunkte handelt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 ; BGB §§ 1939, 2252, 2253, 2254, 2255, 2256 ; EStG § 2 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Am 27. Mai 1991 erwarb der Kläger 1 500 Aktien der A-Bank AG, davon 1000 Stück zum Preis von 277 DM pro Aktie sowie 500 Stück zum Preis von 276,50 DM pro Aktie. Am 30. September 1991 erwarb der Kläger Optionsgenußscheine der A-Bank AG zum Preis von 25 000 DM.