BFH - Urteil vom 30.06.1999
IX R 68/96
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2124
BB 1999, 2441
BFH/NV 2000, 120
BFHE 189, 378
BStBl II 1999, 718
DB 1999, 2142
DStR 1999, 1690
DStZ 1999, 948
NJW 2000, 94
NZG 1999, 1184
Vorinstanzen:
FG Köln,

Überschußerzielungsabsicht bei GbR-Gesellschaftern

BFH, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen IX R 68/96

DRsp Nr. 1999/8730

Überschußerzielungsabsicht bei GbR-Gesellschaftern

»Die Absicht der Gesellschafter einer GbR, einen weiteren Gesellschafter aufzunehmen, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Anteil jedes Gesellschafters aufzuteilen in einen, den er veräußern und einen restlichen, den er weiter halten will, mit der Folge, daß die Überschußerzielungsabsicht nur für den letzteren Anteil zu bejahen ist.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter der C-GbR (GbR), die am 9. Oktober 1986 zu dem Zweck gegründet wurde, ein Grundstück in N, auf dem sich u.a. ein Großhandelsmarkt befindet, zu erwerben und zu verwalten.Die Kläger waren im Streitjahr wie folgt an der GbR beteiligt: