Der Kläger hatte von seinen Großeltern zum 1.7. unentgeltlich ein Grundstück mit Einfamilienhaus erhalten. Ab dem 1.1. des Folgejahres waren die Nutzungen durch eine für die Großeltern bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeschränkt. Für die Zeit vom 1.7. bis 31.12. vermietete der Kläger die Wohnung an die Großeltern und nahm in dieser Zeit erhebliche Instandsetzungen vor. Die negativen Einkünfte blieben aber steuerlich unberücksichtigt, da auf die Dauer der Vermögensnutzung (= halbes Jahr) kein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wurde.
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