FG Niedersachsen - Urteil vom 02.10.2001
13 K 66/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 141
WM 2002, 1390

Überschusserzielungsabsicht; Kapitaleinkünfte; Schuldzinsenabzug; Fremdfinanzierung; Wertpapier; Bundesanleihe; Eigenfinanzierung; Rendite - Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig verzinslichen Bundesanleihen

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 13 K 66/96

DRsp Nr. 2002/1147

Überschusserzielungsabsicht; Kapitaleinkünfte; Schuldzinsenabzug; Fremdfinanzierung; Wertpapier; Bundesanleihe; Eigenfinanzierung; Rendite - Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig verzinslichen Bundesanleihen

1. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann zu bejahen, wenn die Fremdfinanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht, sondern auf Dauer gesehen die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten vorhanden ist. Die Erwartung, mit der Kapitalanlage auch steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, steht dem Schuldzinsenabzug auch dann nicht entgegen, wenn diese Absicht nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragsbringenden Kapitalanlage ist. 2. Für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht ist grds. auf jedes einzelne Wertpapier abzustellen. Wertpapiere, die wirtschaftlich die gleiche Funktion erfüllen, können zu Gruppen zusammengefasst werden.