FG Niedersachsen - Urteil vom 11.09.2003
16 K 14353/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Überschusserzielungsabsicht; Vermietung; Wohnungsvermietung; Hotel-Betriebsgesellschaft; Selbstnutzungsvorbehalt; Vermögensverwaltung; Prognosezeitraum - Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Wohnung an eine Hotel-Betriebsgesellschaft mit vorbehaltener Selbstnutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 16 K 14353/00

DRsp Nr. 2005/714

Überschusserzielungsabsicht; Vermietung; Wohnungsvermietung; Hotel-Betriebsgesellschaft; Selbstnutzungsvorbehalt; Vermögensverwaltung; Prognosezeitraum - Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Wohnung an eine Hotel-Betriebsgesellschaft mit vorbehaltener Selbstnutzung

1. Die Vermietung eines Hotelappartements einschließlich des Tiefgaragenstellplatzes an die Betriebsgesellschaft des Hotels ist i.d.R. eine vermögensverwaltende Tätigkeit. 2. Hat sich der Stpfl. in dem Mietvertrag mit der Betriebsgesellschaft die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten, gelten die Grundsätze der BFH-Rspr. zu auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit nicht. 3. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Appartement tatsächlich selbst genutzt worden ist oder nicht. 4. Behält sich der Stpfl. die Wohnung auch zur privaten Nutzung vor, lässt dieser Umstand darauf schließen, dass Werbungskosten-Überschüsse auch aus privaten Motiven in Kauf genommen werden. Die Überschusserzielungsabsicht ist daher anhand einer Prognose zu überprüfen. Der Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren zu Grunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.