FG München - Urteil vom 05.07.2012
5 K 2947/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Überschussprognose bei beabsichtigter tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen

FG München, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 5 K 2947/10

DRsp Nr. 2012/23430

Überschussprognose bei beabsichtigter tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen

1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, eine Wohnung tageweise für Filmaufnahmen zu vermieten, so ist eine Überschussprognose anzustellen, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. 2. Bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften liegt – unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts – ein Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden kann. 3. Mit der Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste ist eine derartige Nutzung nicht vergleichbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2006 Einkünfte aus der Vermietung eines Wohnhauses erzielt hat.