Streitig ist, ob bei Anwendung eines falschen Steuersatzes im Falle des Progressionsvorbehaltes nach § 19 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (EbStG) eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt, die vom FA berichtigt werden kann.
I.
Die Klägerin (Klin) ist Alleinerbin aufgrund privatschriftlichen Testaments nach ihrer am 04.03.1989 verstorbenen Mutter ... (Erblasserin = Erblin).
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