Streitig ist, ob bei Anwendung eines falschen Steuersatzes im Falle des Progressionsvorbehaltes nach § 19 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (EbStG) eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt, die vom FA berichtigt werden kann.
I.
Die Klägerin (Klin) ist Alleinerbin aufgrund privatschriftlichen Testaments nach ihrer am 04.03.1989 verstorbenen Mutter ... (Erblasserin = Erblin).
Zum Nachlaß gehörte u. a. ein Einfamilienhaus in .../Tirol, österreich (Verkehrswert am Todestag lt. Erklärung = 2.766.400,- öS = 393.936,- DM), das aufgrund Art. 3 Abs. 1 des DBA mit der Republik österreich vom 04.10.1954 nicht zum steuerpflichtigen Vermögensanfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehört, jedoch nach § 19 Abs. 2 ErbStG i. V. m. Art.
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