FG Hessen - Urteil vom 23.05.2007
3 K 2332/02
Normen:
AO § 129 Satz 1 ;

Übersehen von Eintragungen in der Steuererklärung als offenbare Unrichtigkeit - Offenbare Unrichtigkeit; Wiederkehrende Bezüge

FG Hessen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 2332/02

DRsp Nr. 2007/15918

Übersehen von Eintragungen in der Steuererklärung als offenbare Unrichtigkeit - Offenbare Unrichtigkeit; Wiederkehrende Bezüge

1. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt vor, wenn sowohl der Sachbearbeiter als auch der Sachgebietsleiter bestimmte Angaben des Steuerpflichtigen über steuerpflichtigen, dem Lohnsteuerabzug aber nicht unterworfenen Arbeitslohn und übersehen haben. 2. Werden Eintragungen in der Rubrik "andere wiederkehrende Bezüge/Unterhaltsleistungen" der Anlage KSO nicht berücksichtigt, ist - sofern keine anderen konkreten Hinweise auf ein bloßes außer Acht lassen vorliegen - die Nichtübernahme der Eintragung als offenbare Unrichtigkeit anzusehen.

Normenkette:

AO § 129 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Erlass mehrerer Steuerbescheide jeweils eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist und ob deshalb die betroffenen Bescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO) nachträglich berichtigt werden dürfen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: