FG Saarland - Urteil vom 14.10.2010
1 K 1503/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 129; GG Art. 20 Abs. 3;

Übersehen von Fahrtkostenersatz als offenbare Unrichtigkeit; Neuheit einer dem Sachbearbeiter aus der Bearbeitung eines anderen Steuerfalls bekannten Tatsache

FG Saarland, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 1 K 1503/08

DRsp Nr. 2011/2633

Übersehen von Fahrtkostenersatz als offenbare Unrichtigkeit; "Neuheit" einer dem Sachbearbeiter aus der Bearbeitung eines anderen Steuerfalls bekannten Tatsache

1. Eine Tatsache, von der der Bearbeiter im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines anderen Steuerfalls Kenntnis erlangt hat (hier die Höhe der eigenen Einkünfte des mit Unterhaltsleistungen unterstützten Sohnes), ist dem FA - vorbehaltlich einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht - nicht in einer die Änderung (des Einkommensteuerbescheids der Unterstützung leistenden Eltern) wegen neuer Tatsachen ausschließenden Weise als bekannt zuzurechnen. 2. Übersieht der Sachbearbeiter, dass der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber pauschalversteuerten Aufwendungsersatz für die beruflich veranlassten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten hat, obwohl dies aus der der Einkommensteuererklärung beigefügten Lohnsteuerkarte ohne weiteres ersichtlich war, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. 3. Die Anwendungspraxis und die ergangene Rechtsprechung zu § 129 AO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 129; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand: