FG Sachsen - Urteil vom 30.09.2008
7 K 794/08
Normen:
AO § 110; EnergieStG § 57;

Übersendung eines fristgebundenen Antrags per Landzustellung an das Finanzamt; Keine Wiedereinsetzung, wenn der Hund des Steuerpflichtigen den zur Abholung durch den Zusteller öffentlich zugänglich bereitgelegten Brief verschleppt

FG Sachsen, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 7 K 794/08

DRsp Nr. 2009/6395

Übersendung eines fristgebundenen Antrags per "Landzustellung" an das Finanzamt; Keine Wiedereinsetzung, wenn der Hund des Steuerpflichtigen den zur Abholung durch den Zusteller öffentlich zugänglich bereitgelegten Brief verschleppt

Hat der Steuerpflichtige den Umschlag mit dem Antrag auf Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht in einen Briefkasten eingeworfen oder bei einem Postamt aufgegeben, sondern das Schriftstück in der bei der "Landzustellung" üblichen Weise im Eingangsbereich seines Anwesens zur Abholung durch den Postzusteller bereitgelegt, so hat er damit das Risiko begründet, dass die Sendung in der Zeit bis zur Abholung durch den Zusteller dem unkontrollierten Zugriff Unbefugter ausgesetzt war. Ihm kann daher keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden, wenn sein Hund den Antrag unbemerkt in eine Scheune verschleppt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 110; EnergieStG § 57;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das Kalenderjahr 2006.