I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der gegen ihn ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 und in diesem Verfahren darüber hinaus die Übersendung der Akten zur Einsicht in seine Kanzlei ("Aktenausfolgung") beantragt. Das FG entschied mit Beschluss vom 24. November 2010, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in der Weise gewährt wird, dass er die Akten bei der Geschäftsstelle des FG oder einer Behörde seiner Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Beschwerdeführers wurde abgelehnt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nicht durch § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).
2.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
a)
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