BFH - Beschluß vom 02.06.1999
VII R 2/99
Normen:
FGO § 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1375

Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

BFH, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen VII R 2/99

DRsp Nr. 1999/8398

Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

1. Die Einsichtnahme in Prozessakten hat i.d.R. bei Gericht zu erfolgen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt. 2. Allein der Umfang der Prozessakten kann nicht ihre Übersendung an die Büroanschrift des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 78 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage gegen einen Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt) betreffend Zoll und Tabaksteuer abgewiesen wurde.