FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
2 K 207/99
Normen:
AuslG § 1 Abs. 2 ; BVFG § 1 Abs. 2 ; BVFG § 15 ; BVFG § 4 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 116 Abs. 1 ;

Übersiedler aus Kasachstan als Deutsche oder als Ausländer im Kindergeldrecht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 207/99

DRsp Nr. 2001/10665

Übersiedler aus Kasachstan als Deutsche oder als Ausländer im Kindergeldrecht

1. Kindergeldrechtlich ist auf den Ausländerbegriff des Ausländergsetzes (AuslG) abzustellen. Danach ist "Ausländer", wer nicht Deutscher i.S. von Art. 116 Abs.1 GG ist. 2. Ob Übersiedler aus Kasachstan als "Vertriebene" oder als "Spätaussiedler" und damit als Deutsche i.S. von Art. 116 GG anzuerkennen sind, richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). Ein Spätaussiedler-Ehepaar erhält demnach nur dann Kindergeld, wenn die Bescheinigung nach § 15 BVFG vorgelegt wird.

Normenkette:

AuslG § 1 Abs. 2 ; BVFG § 1 Abs. 2 ; BVFG § 15 ; BVFG § 4 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 116 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Deutscher ist und als solcher einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger, geboren am 20. März 1962, ist verheiratet mit Tatjana ..., geboren am 5. Juni 1962. Aus der Ehe sind die Kinder Irina, geboren am 13. September 1985, und Olga, geboren am 27. Juni 1992, hervorgegangen. Die Eheleute sind mit den Kindern am 10. November 1997 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem ihnen das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid erteilt hatte.