BFH - Urteil vom 23.02.2011
I R 8/10
Normen:
EStG 1997 § 10d; KStG 1996 § 8 Abs. 1; KStG 1996 § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8023/06

Übersteigen des vorhandenen Restaktivvermögens durch das zugegangene Aktivvermögen als Voraussetzung des Vorliegens eines überwiegend neuen Betriebsvermögens; Wertung der Übernahme einer Bürgschaft oder der Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite als mit dem Zuführen neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge; Änderung des Betriebsvermögens der Körperschaft als Grund für den Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft

BFH, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen I R 8/10

DRsp Nr. 2011/9104

Übersteigen des vorhandenen Restaktivvermögens durch das zugegangene Aktivvermögen als Voraussetzung des Vorliegens eines überwiegend neuen Betriebsvermögens; Wertung der Übernahme einer Bürgschaft oder der Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite als mit dem Zuführen neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge; Änderung des Betriebsvermögens der Körperschaft als Grund für den Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft