FG München - Beschluss vom 12.10.2004
6 V 2363/04
Normen:
KStG § 8 ; EStG § 3b ;

Überstunden eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 6 V 2363/04

DRsp Nr. 2004/17853

Überstunden eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Im Einzelfall kann eine Überstundenvergütung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich bedingt sein; eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann nicht vor

Normenkette:

KStG § 8 ; EStG § 3b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin in den Streitjahren ausbezahlte Zuschläge für Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten zu Recht (§ 3b EStG) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt hat. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beträge:

alle Beträge in DM

1998

1999

2000

2001

Zulagen an Frau NN

18.314,00

14.028,00

11.806,00

13.000,42

Zulagen an Herrn NN

21.493,00

20.659,00

18.400,00

12.889,34

39.807,00

34.687,00

30.206,00

25.889,76

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung wegen Ablehnung der AdV vom 5. April 2004, den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Juli 2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,