I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin in den Streitjahren ausbezahlte Zuschläge für Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten zu Recht (§ 3b EStG) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt hat. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beträge:
alle Beträge in DM
1998
1999
2000
2001
Zulagen an Frau NN
18.314,00
14.028,00
11.806,00
13.000,42
Zulagen an Herrn NN
21.493,00
20.659,00
18.400,00
12.889,34
39.807,00
34.687,00
30.206,00
25.889,76
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung wegen Ablehnung der AdV vom 5. April 2004, den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Juli 2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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