LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2022
7 Sa 352/19
Normen:
TVöD-K § 6 Abs. 5; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 11
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3428/18

Überstunden i.S.d. § 7 Abs. 7 TVöD-KKein Überstundenzuschlag für TeilzeitbeschäftigteKeine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 352/19

DRsp Nr. 2022/11180

Überstunden i.S.d. § 7 Abs. 7 TVöD-K Kein Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte Keine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten

1. Überstunden sind gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden. Die ungeplanten Arbeitsstunden müssen über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K). 2. Mehrarbeit und Überstunden stehen nach dem Normenverständnis in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander. Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, unterfallen nach der unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD-K als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a) TVöD-K.