FG Köln - Urteil vom 19.06.2001
13 K 5563/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1516
GmbHR 2002, 121

Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Köln, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 13 K 5563/00

DRsp Nr. 2001/15600

Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen

1) Überstundenvergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer stellen grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen dar. 2) Im Einzelfall können überzeugende betriebliche Gründe gegeben sein, die ausnahmsweise eine schuldrechtliche Veranlassung der mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Überstundenvergütung begründen. Eine steuerliche Anerkennung liegt nahe, wenn neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer Fremdgeschäftsführer angestellt sind, die ihrerseits besondere Vergütungen für Überstunden erhalten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Überstundenvergütungen, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 4.12.1986 gegründeten Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen, Maschinenteilen und sonstigen mechanischen Teilen.