FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2001
II 202/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1412
GmbHR 2001, 1173
GmbHR 2002, 1173

Überstundenvergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen II 202/00

DRsp Nr. 2001/15584

Überstundenvergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen

Auch bei Kenntnis von Überstundenvergütungen eines GmbH-Geschäftsführers hätte das Finanzamt hieraus vor der Entscheidung des BFH-Urteils Az.: I R 75/96 vom 19.3.1997 (BStBl II 1997, 577) nicht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung gefolgert.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Überstundenvergütungen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren gezahlt wurden, zu verdeckten Gewinnausschüttungen führten und zum Teil bestandskräftige Steuerbescheide deswegen geändert werden durften.