BFH - Urteil vom 15.03.2007
VI R 31/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 § 116 Abs. 7 § 120 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 287
BB 2007, 1042
BFH/NV 2007, 1236
BFHE 217, 453
BStBl II 2007, 533
DB 2007, 1058
DStR 2007, 795
FamRZ 2007, 905
NJW 2007, 2143
NZM 2007, 533
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 579/00

Übertragbarkeit von zu doppelter Haushaltsführung von Eheleuten ergangener BFH-Rechtsprechung auf Fälle nicht ehelicher Lebensgemeinschaften; Berufliche Veranlassung der Gründung eines doppelten Haushalts bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften; Versäumnis einer Revisionsbegründungsfrist wegen Verschulden eines sonst zuverlässigen Mitarbeiters der Poststelle der Finanzbehörde

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen VI R 31/05

DRsp Nr. 2007/7641

Übertragbarkeit von zu doppelter Haushaltsführung von Eheleuten ergangener BFH-Rechtsprechung auf Fälle nicht ehelicher Lebensgemeinschaften; Berufliche Veranlassung der Gründung eines doppelten Haushalts bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften; Versäumnis einer Revisionsbegründungsfrist wegen Verschulden eines sonst zuverlässigen Mitarbeiters der Poststelle der Finanzbehörde

»1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. 2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 § 116 Abs. 7 § 120 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.