Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.03.2000 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil kein Verfügungsanspruch besteht.
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