OLG Köln - Urteil vom 19.10.2000
18 U 94/00
Normen:
BGB § 138; GmbHG § 15 Abs. 5; GmbHG § 16; BGB § 671; BGB § 667; AktG § 241 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 4/00

Übertragung aller Geschäftsanteile an einer GmbHVoraussetzung eines Verstoßes gegen die guten Sitten durch eine BeschlussfassungAnfechtbarkeit eines Beschlusses

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 18 U 94/00

DRsp Nr. 2020/14463

Übertragung aller Geschäftsanteile an einer GmbH Voraussetzung eines Verstoßes gegen die guten Sitten durch eine Beschlussfassung Anfechtbarkeit eines Beschlusses

§ 241 Nr. 4 AktG ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes enger als § 138 BGB auszulegen und Beschlüsse sind danach nur nichtig, wenn diese für sich allein bereits sittenwidrig sind; Zustandekommen, Beweggründe und Zweck des Beschlusses sind nur hinsichtlich einer Anfechtbarkeit eines Beschlusses maßgeblich.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.03.2000 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 4/00 - wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 138; GmbHG § 15 Abs. 5; GmbHG § 16; BGB § 671; BGB § 667; AktG § 241 Nr. 4 ;

[Tatbestand]

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil kein Verfügungsanspruch besteht.