BFH - Beschluß vom 30.06.1999
XI R 113/96
Normen:
FGO §§ 6 113 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1621

Übertragung auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XI R 113/96

DRsp Nr. 1999/8619

Übertragung auf den Einzelrichter

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig. Denn die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.

Normenkette:

FGO §§ 6 113 116 ;

Gründe:

I. Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogen im Streitfall 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geänderte Einkommensteuerbescheid vom 7. August 1995 erging im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger, den Abzug ihrer Versicherungsbeiträge in Höhe von 23 427 DM in vollem Umfang, einen Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrag von 1 080 DM sowie weitere Freibeträge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6 000 DM und 2 000 DM. Ferner beantragten sie, das Verfahren auszusetzen.