BFH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen XI R 84/97
DRsp Nr. 2001/13288
Übertragung auf den Einzelrichter
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 116FGO.2. Die Regelung des § 6 Abs. 1FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.3. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig, da die Beteiligten den Namen des zuständigen Richters jeder Zeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen können.