FG Nürnberg - Urteil vom 17.04.2013
5 K 813/11
Normen:
FGO § 6 Abs. 2;

Übertragung auf den Einzelrichter nach anberaumter Senatsverhandlung

FG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 813/11

DRsp Nr. 2013/20048

Übertragung auf den Einzelrichter nach anberaumter Senatsverhandlung

Der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter steht § 6 Abs. 2 FGO nicht entgegen, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung in der Senatssitzung aufgehoben wird und eine mündliche Verhandlung mit dem erforderlichen Sachvortrag und der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache noch nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage bzw. die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen die Festsetzung von Einkommensteuer 2004 und des Gewerbesteuermessbetrags 2004 ersatzlos aufgehoben wurden.