FG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2003
7 K 1200/02 G, F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1425
EFG 2003, 1598

Übertragung; Betriebliche Wirtschaftsgüter; Beteiligungsidentische GmbH; Buchwert-Veräußerung; Betriebsaufspaltung; Entnahme; Stille Reserven; Nur-Betriebsgesellschafter; Geschäftswertübergang; Firmenwert

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 1200/02 G, F

DRsp Nr. 2003/12377

Übertragung; Betriebliche Wirtschaftsgüter; Beteiligungsidentische GmbH; Buchwert-Veräußerung; Betriebsaufspaltung; Entnahme; Stille Reserven; Nur-Betriebsgesellschafter; Geschäftswertübergang; Firmenwert

Zum Übergang des Geschäftswerts auf die Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Inhaberin der Einzelfirma "M". Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27.08.1997 gründete sie zusammen mit ihrem Sohn "I" die "S-GmbH". Am Stammkapital der GmbH sind die Klägerin zu 60 % und der Sohn zu 40 % beteiligt. Mit Vertrag vom 01.09.1997 veräußerte die Klägerin alle Aktiva mit Ausnahme des betrieblichen Grundbesitzes und alle Passiva der Einzelfirma an die GmbH. Gemäß § 2 des Kaufvertrages war Gegenstand des Verkaufs auch die Handelsfirma "M". Der Kaufpreis betrug 1.508.835,38 DM und entsprach dem Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter. Von den Aktiva des Einzelunternehmens laut Bilanz zum 31.08.1997 in Höhe von 1.820.653 DM entfielen auf die Grundstücke 71.389 DM. Die Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen betrugen zum 31.08.1997 250.428 DM.