FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.1999
5 K 218/98
Fundstellen:
EFG 1999, 724

Übertragung der Gesellschaftsanteile bei vorheriger Grundstückseinbringung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 5 K 218/98

DRsp Nr. 2001/2610

Übertragung der Gesellschaftsanteile bei vorheriger Grundstückseinbringung

Werden vom alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG mit Grundbesitz, der außerdem alle Anteile an der Komplementär-GmbH hält, sein gesamter Kommanditanteil und alle GmbH-Anteile auf einen Dritten übertragen, unterliegt die Übertragung aller Gesellschaftsanteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn kurz zuvor vom Kommanditisten Grundbesitz in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist und diese Einbringung wegen der in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang entsprechend einem vorgefaßten Plan erfolgten Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG befreit war.

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1996 erwarb die Klägerin von ... deren gesamten Unternehmenskomplex in ... .

Dieser Unternehmenskomplex bestand aus der Fa. ... (künftig KG), der ... (künftig GmbH) und aus dem Privatvermögen der Verkäuferin befindlichem Grundbesitz. ... war alleinige Kommanditistin der KG und zugleich alleinige Gesellschafterin der (Komplementär-)GmbH gewesen. Die gewerbliche Tätigkeit hatte die KG auf dem im Privatvermögen der ... gehaltenen Grundstück ausgeübt, das ertragsteuerlich als Sonderbetriebsvermögen behandelt worden war.