I.
Der Kläger wurde mit seiner zweiten Ehefrau für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
In der ESt-Erklärung 1992 beantragte er für die Kinder Birgit Schmidt (B), Andrea Schmidt (A) und Susanne Möller (S), die als leibliche Kinder nur zum Kläger in einem Kindschaftsverhältnis standen, sowie für das Enkelkind, Christoph Schnoor, das auch im Streitjahr als Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen war, Kinderfreibeträge.
Gleichzeitig machte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Tochter S i. H. v. 2.400 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.
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