FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2004
5 K 133/01
Normen:
EStG (1997) § 1 Abs. 3 § 33b Abs. 3, Abs. 5 S. 1 ; EStR 1998 R 194 Abs. 3;

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages eines im Ausland lebenden, behinderten Kindes; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 5 K 133/01

DRsp Nr. 2004/13267

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages eines im Ausland lebenden, behinderten Kindes; Einkommensteuer 1998

Ein im Ausland lebendes Kind, dessen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte nicht den in Bezug auf den Wohnsitzstaat angemessen gekürzten Grenzbetrag des § 1 Abs. 3 EStG übersteigen, ist im Rahmen der Prüfung, ob ein unbeschränkt steuerpflichtiger Elternteil Anspruch auf die Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrages des Kindes hat, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 3 EStG auch dann als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen, wenn es im fraglichen Veranlagungszeitraum keine inländischen Einkünfte gehabt hat. Entgegen R 194 Abs. 3 EStR 1998 kommt es nicht darauf an, ob das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat hat. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21.09.2001 wird dahingehend geändert, dass ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz 1998 - EStG 1998 - i.H.v. 2.760 DM berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 77 v.H. und der Beklagte 23 v.H.