FG München - Urteil vom 09.05.2007
1 K 1324/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 6 Hs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1245

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

FG München, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 1324/07

DRsp Nr. 2007/12888

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

1. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf darf alleine auf Antrag des Elternteils, bei dem die Kinder gemeldet sind, übertragen werden. 2. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. 3. Der Antrag auf Übertragung ist eine neue Tatsache oder ein rückwirkendes steuerliches Ereignis.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 6 Hs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte - das Finanzamt (FA) - zu einer Änderung des Steuerbescheides berechtigt war und hierbei gegen den Willen des Klägers den Betreuungsfreibetrag beim anderen Elternteil, jedoch nicht mehr beim Kläger berücksichtigen durfte.

Der in Ismaning wohnende Kläger ist seit dem 31. März 2002 von seiner früheren Ehefrau geschieden und wird für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.

In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr gab der Kläger in der Anlage "Kind" für die 1994 und 1998 geborenen Kinder an, es habe ein Kindergeldanspruch bestanden. Die Anschrift der Kinder gab er mit "O." an, dem Wohnort auch von deren Mutter.