BFH - Urteil vom 25.07.1997
VI R 124/95
Normen:
EStG (1987/1990) § 32 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 553

Übertragung des Kinderfreibetrages

BFH, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen VI R 124/95

DRsp Nr. 2001/13429

Übertragung des Kinderfreibetrages

1. Nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG 1987/1990 darf auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils nur dann auf ihn übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil (EStG 1987) oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (EStG 1990) nachkommt. 2. Die Übertragung des Kinderfreibetrages setzt danach eine Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils voraus. 3. Besteht keine Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ist eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz nicht gerechtfertigt. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf den anderen Elternteil kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG (1987/1990) § 32 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 553