Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene sind geschieden. Ihre 1976 geborene Tochter war im Streitjahr 1993 Schülerin. Sie lebte im Haushalt der Klägerin. Der Beigeladene war aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts X der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Dezember 1980 verpflichtet, an das Kind einen Unterhaltsbeitrag von 80 Mark (jetzt DM) monatlich zu zahlen. Dieser Pflicht ist er im Streitjahr nachgekommen.
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