Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezieht als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 1963 von dem Beigeladenen geschieden. Aus der Ehe gingen zwei am 10. Juli 1960 geborenen Söhne hervor. Diese befanden sich im Streitjahr 1987 noch in Berufsausbildung. Der Beigeladene war aufgrund eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, an seine beiden Söhne je 85 DM monatlich Unterhalt zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist er bis einschließlich Juli des Streitjahres nachgekommen. Die Klägerin zahlte an ihre beiden auswärts studierenden Söhne je 800 DM monatlich Unterhalt.
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