BFH - Urteil vom 25.07.1997
VI R 113/95
Normen:
EStG (1987) § 32 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
BB 1998, 414
BFH/NV 1998, 510
BFHE 184, 288
BStBl II 1998, 431
DB 1998, 1843
Vorinstanzen:
FG Münster,

Übertragung des Kinderfreibetrags

BFH, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen VI R 113/95

DRsp Nr. 1998/2378

Übertragung des Kinderfreibetrags

»Kommt ein Elternteil seiner konkreten Unterhaltsverpflichtung nicht nur zu einem unwesentlichen Teil nach, d.h. zu mehr als der Hälfte seiner Verpflichtung, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag auch dann nicht ohne seine Zustimmung auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist.«

Normenkette:

EStG (1987) § 32 Abs. 6 S. 4;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezieht als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 1963 von dem Beigeladenen geschieden. Aus der Ehe gingen zwei am 10. Juli 1960 geborenen Söhne hervor. Diese befanden sich im Streitjahr 1987 noch in Berufsausbildung. Der Beigeladene war aufgrund eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, an seine beiden Söhne je 85 DM monatlich Unterhalt zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist er bis einschließlich Juli des Streitjahres nachgekommen. Die Klägerin zahlte an ihre beiden auswärts studierenden Söhne je 800 DM monatlich Unterhalt.