Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) lebten im Streitjahr 1989 mit den aus erster Ehe des Klägers stammenden Kindern A (geboren 1971) und B (geboren 1973) in häuslicher Gemeinschaft. Die leibliche Mutter, die Beigeladene, war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, die Kinder monatlich mit je 150 DM zu unterstützen. Dieser Verpflichtung ist die Beigeladene bis November des Streitjahres 1989 nachgekommen.
Nachdem die Beigeladene gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erklärt hatte, sie habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren beiden Kindern bis November 1989 erfüllt, änderte dieser den Einkommensteuerbescheid 1989 zum Nachteil der Kläger dahingehend ab, daß er Kinderfreibeträge für die beiden Kinder statt bisher in Höhe von zusammen 4968 DM nur noch in Höhe von zusammen 2484 DM ansetzte.
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