BFH - Urteil vom 15.06.2016
III R 18/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 Sätze 1, 6 und 8;
Fundstellen:
BFHE 254, 314
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4233/14

Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen III R 18/15

DRsp Nr. 2016/15858

Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 4 K 4233/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 Sätze 1, 6 und 8;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr (2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist die leibliche Mutter der im September 1996 geborenen Tochter J. Für diese leistete sie im Streitjahr Barunterhalt. Die ledige J lebte im Streitjahr im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S; sie war dort polizeilich gemeldet. S bezog für sich und J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).