FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.10.2002
2 V 389/02
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung; Tantiemevereinbarung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1993 und 1994 und Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und 1994)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 2 V 389/02

DRsp Nr. 2003/10401

Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung; Tantiemevereinbarung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1993 und 1994 und Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und 1994)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die unentgeltliche Übertragung des Mandantenstammes einer Steuerberatungs-GmbH, für den ein Dritter ein Entgelt gezahlt haben würde, auf ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn zivilrechtlich wirksam eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist. 2. Die Tantiemevereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht klar und eindeutig, wenn Bemessungsgrundlage das "Ergebnis der Geschäftstätigkeit im handelsrechtlichen Sinne" sein soll. Diese Formulierung lässt offen, ob die Tantiemen die Bemessungsgrundlage selbst mindern sollen, oder nicht.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ihr Geschäftsführer ist. Der Geschäftsführer war nach § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Dezember 1993 von jeglichem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Gegenleistung war dafür nicht zu erbringen.