Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
1. Die --nach vorheriger Anhörung der Beteiligten-- durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 9. Februar 1999 erfolgte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter war nicht verfahrensfehlerhaft. Fragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erkennbar.
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