I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 Einspruch eingelegt und Untätigkeitsklage erhoben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters als unzulässig ab. Die Erhebung der Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sei mißbräuchlich.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 des Grundgesetzes (GG), sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und 74 FGO.
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