BFH - Beschluß vom 20.10.1999
XI R 87/97
Normen:
FGO § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 578

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, § 6 FGO

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen XI R 87/97

DRsp Nr. 2000/1779

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, § 6 FGO

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestehen gegen § 6 FGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Eine namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich. 3. Eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGO § 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 Einspruch eingelegt und Untätigkeitsklage erhoben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters als unzulässig ab. Die Erhebung der Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sei mißbräuchlich.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 des Grundgesetzes (GG), sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und 74 FGO.