Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
BFH, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen I B 124/98
DRsp Nr. 1999/3436
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
Die Entscheidung, eine Rechtssache auf einen Einzelrichter zu übertragen, ist unanfechtbar. Die Frage, ob den Beteiligten vor einer derartigen Übertragung rechtliches Gehör zu gewähren ist, könnte daher in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch dann nicht beantwortet werden, wenn sie zu Unrecht unterblieben wäre. Denn kann sich ein - unterstellter - Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf das Verfahrensergebnis nicht auswirken, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.
Gründe:
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