I. Die im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage wegen des Arbeitnehmerfreibetrags, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters ab.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 119 Nr.
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