BFH - Beschluß vom 27.04.1999
XI R 122/96
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1248

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen XI R 122/96

DRsp Nr. 1999/7300

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 FGO, die Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss ist nicht notwendig. Die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage wegen des Arbeitnehmerfreibetrags, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters ab.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).