BFH - Beschluß vom 19.04.1999
XI R 105/96
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1473

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen XI R 105/96

DRsp Nr. 1999/8415

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Der Umstand, dass die Beteiligten vor Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht gehört werden, kann keine zulassungsfreie Revision gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnen. 3. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig, da die Beteiligten den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen können.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: