BFH - Beschluß vom 19.04.1999
XI R 106/96
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1474

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen XI R 106/96

DRsp Nr. 1999/8416

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Der Umstand, dass die Beteiligten vor Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht gehört werden, kann keine zulassungsfreie Revision gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnen. 3. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig, da die Beteiligten den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen können.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog erklärungsgemäß Werbungskosten in Höhe von 4 864 DM ab. Die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge in Höhe von 17 219 DM berücksichtigte das FA gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 7 020 DM. Der Bescheid erging hinsichtlich des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ Nr. ), der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ Abs. ), der Nichtabziehbarkeit von privaten Schuldzinsen (§ ) und des Kinderfreibetrags (§ Abs. ) vorläufig nach § Abs. der ().