BFH - Beschluß vom 05.05.1999
XI R 133/96
Normen:
FGO §§ 6 116 119 Nr. 1 6 § 155 ; GG Art. 101, 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1366

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen XI R 133/96

DRsp Nr. 1999/8767

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 FGO. 2. Eine namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich. Der Einzelrichter ist aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan zu ersehen. 3. Eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist in § 6 Abs. 1 FGO nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGO §§ 6 116 119 Nr. 1 6 § 155 ; GG Art. 101, 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Klage, die sich u.a. gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen und die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtete, wies das Finanzgericht (FG) durch Entscheidung des Einzelrichters ab.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 des Grundgesetzes (GG), sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).