I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Klage, die sich u.a. gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen und die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtete, wies das Finanzgericht (FG) durch Entscheidung des Einzelrichters ab.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 des Grundgesetzes (GG), sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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