BFH - Beschluß vom 08.04.1999
XI R 131/96
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 5 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen XI R 131/96

DRsp Nr. 2002/2481

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 FGO, die Übertragung die Rechtsstreits auf den Einzelrichter, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig. Die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 5 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;